Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der StatSoft GmbH (nachfolgend auch „Lieferer“ oder „StatSoft“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB und Verbrauchern gemäß § 13 BGB (nachfolgend „Kunde“ oder „Besteller“).
2. Sie gelten für den Verkauf von Standardsoft- und Hardware und für vorvertragliche Schuldverhältnisse und alle zukünftigen Geschäfte mit den Bestellern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird.
4. Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge mit Unternehmern hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von StatSoft in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.statsoft.de/agb.pdf abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
5. Für die Lieferungen von Software, Daten und Hardware gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Kaufvertrag, auch wenn Dienstleistungen ergänzend hinzukommen. Für isolierte Dienstleistungen gelten die Vorschriften über den Dienstvertrag. Für die Anpassung von Software an die Vorgaben des Kunden gelten die Vorschriften über den Werkvertrag.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. StatSoft überlässt die im Vertrag genau bezeichnete Software sowie eine Bedienungsanleitung in englischer oder deutscher Sprache dem Kunden, nach Wahl von StatSoft.
2. StatSoft liefert grundsätzlich Standardsoftware. Darstellungen in Produkt- und Projektbeschreibungen, in Anzeigen, Testprogrammen, Prospekten und Dokumentationen, sind keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien. Die Zusicherung von Eigenschaften und Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von StatSoft.
3. StatSoft liefert die Software im Objektcode auf Standartdatenträgern. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. Erfolgt die Lieferung im Wege des Downloads, so stellt StatSoft dem Kunden einen Download-Link bereit, zusammen mit den notwendigen Zugangsdaten.
4. Darüber hinaus bietet StatSoft weitere Leistungen, wie z.B. Implementierungen, Schulungen, Pflegeleistungen und den Verkauf von Hardware an, über die
gesonderte Verträge geschlossen werden und die gesondert zu vergüten sind.
5. Das vom Kunden erworbene Nutzungsrecht (s. § 3 Nr. 2 und Sonderbestimmungen für Lizenzen mit jährlichen Laufzeiten Nr. 3) beschränkt sich auf nur eine Maschine, sofern sich nicht Mehrfachnutzungen oder ein Netzwerkeinsatz aus dem Vertrag ergeben. (siehe § 6)
6. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von StatSoft, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der StatSoft und sind geheim zu halten und nach § 5 Ziff.3., § 7 Ziff.4. sowie § 11 Ziff. 6.-8. zu behandeln.
7. Die Versendung der Vertragssoftware und der dazu gehörigen Leistungen
erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.
8. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der StatSoft liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Energiemangel etc. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der Bestellungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
§ 3 Urheberrecht
1. Die von StatSoft gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtsfähig und rechtlich geschützt. Alle Urheberrechte, Patentrechte,
Markenrechte und sonstigen Leistungsschutzrechte stehen ausschließlich StatSoft, bzw. dem Softwarelieferanten, zur Verfügung. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat StatSoft die entsprechenden Verwertungsrechte. Die Software und weiteren Informationen, die durch StatSoft zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
2. Der Kunde erhält nach Eingang der vereinbarten Vergütung bei StatSoft ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht kann zeitlich begrenzt sein (s. a. am Ende, Sonderbestimmungen, Ziffer 2.). Der Vorbehalt des Nutzungsrechts bis zur Zahlung der Vergütung umfasst nicht das Recht zur Prüfung der Software zwecks Abnahme.
§ 4 Vergütung, Preise, Aufrechnung
1. Die Vergütung richtet sich nach der individualvertraglichen Vereinbarung. Zu allen Preisen kommt bei Unternehmern die gesetzliche Umsatzsteuer zum
Zeitpunkt der Rechnungstellung hinzu; bei Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
2. Die Vergütungen sind sofort nach Eingang der Rechnungen ohne Abzug zur Zahlung fällig. StatSoft ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder die Vergütung
per Nachnahme zu erheben. Mit befreiender Wirkung kann die Vergütung nur an StatSoft unmittelbar oder auf ein von StatSoft angegebenes Bank- oder Postgirokonto geleistet werden.
3. Ist der Kunde mit der Vergütung im Verzug, kann StatSoft ohne weitere Mahnung bei Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem
jeweiligen Basiszins sowie eine Kostenpauschale in Höhe von € 40,00 bzw. bei
Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten ersetzt verlangen. StatSoft ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn
StatSoft einen solchen nachweist.
4. Überschreitet der Kunde den Umfang der vertraglichen Nutzungsrechtseinräumung, ohne dieses StatSoft unverzüglich anzuzeigen,
zahlt er je Übernutzungskopie bzw. je Übernutzungs-Teilnehmer den Betrag, der
150 % einer Vergütung gem. Preisliste für den jeweiligen Nutzungsumfang
entspricht.
5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zahlungen des Kunden werden stets nach §§ 366
Abs. 2, 367 BGB verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
6. Servicegebühr bei PayPal-Zahlung: Bei der Auswahl der Zahlungsart PayPal wird eine zusätzliche Servicegebühr in Höhe von 5% des Rechnungsbetrags erhoben. Diese Gebühr deckt die Transaktionskosten ab, die durch die Nutzung des PayPal-Dienstes entstehen, und wird separat in der Rechnung ausgewiesen.
Zahlungsabwicklung: Der Gesamtbetrag, einschließlich der Servicegebühr, wird vor Abschluss der Zahlung im Bestellprozess angezeigt. Mit der Bestätigung der Zahlung über PayPal akzeptiert der Kunde die zusätzliche Gebühr.
Rückerstattungen: Im Falle von Rückerstattungen wird die Servicegebühr nicht erstattet, da diese direkt an PayPal weitergeleitet wurde.
§ 5 Vervielfältigungsrechte, Zugriffschutz
1. Der Kunde darf das gelieferte Programm, inkl. der Bedienungsanleitung, nicht vervielfältigen, es sei denn, es handelt sich um zur Benutzung notwendige Vervielfältigungen. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören ausschließlich der Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über den Lieferanten zu beziehen.
2. Darüber hinaus ist es dem Kunden lediglich gestattet, eine einzige Sicherungskopie anzufertigen und aufzubewahren, die als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers zu versehen ist. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Bedienungsanleitung und die Sicherungskopie durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Diese sind an einem gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen. Der Kunde stellt StatSoft von dem Schaden frei, der durch die Verletzung dieser Pflicht entsteht.
§ 6 Mehrfachnutzungen, Netzwerkeinsatz
1. Der Kunde darf die Software, auf der ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Für jedes einzelne Softwarepaket ist nur der Einsatz auf einer Hardwarekonfiguration mit ausschließlich einer Zugriffsmöglichkeit erlaubt.
Der Einsatz wird in dem vertraglich gewährten Umfang erlaubt. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
2. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen der Software über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehr als den vertraglich vereinbarten Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder des Internets ist nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zulässig. Für jedes
Programmpaket ist nur eine Zugriffsmöglichkeit zur gleichen Zeit gestattet. Möchte der Kunde ein Softwarepaket innerhalb eines Netzwerkes einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffschutzmechanismen unterbinden oder die entsprechende Anzahl von Programmpaketen von
StatSoft erwerben. Der geplante Netzwerkeinsatz und die Anzahl der angeschlossenen Benutzer sind StatSoft unverzüglich mitzuteilen. Der Einsatz
im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
§ 7 Dekompilierung und Programmänderung
1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der
verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch nur im
Rahmen des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn dieses der Fehlerbeseitigung, der Erweiterung des Funktionsumfanges oder der
Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen dient.
2. Entsprechende Handlungen nach Ziffer 1. dürfen nur dann Dritten überlassen werden, wenn StatSoft dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen und
Unterlagen nicht binnen angemessener Frist gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung stellt und StatSoft die vom Kunden gewünschten
Programmänderungen gegen ein angemessenes Entgelt nicht selbst vornehmen will. StatSoft ist hierbei eine hinreichende Frist zur Prüfung der
Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des beauftragten Dritten schriftlich mitzuteilen.
3. Der Kunde wird, die durch Handlungen nach Ziffer 1. erworbenen Programminformationen geheim halten und eingeschaltete Dritte entsprechend verpflichten sowie StatSoft bei Verletzung dieser Pflicht von etwaigen Schäden freistellen.
4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
§ 8 Weiterveräußerung, Weitervermietung
1. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe aller Lizenzunterlagen und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder StatSoft übergeben. Sofern der Kunde gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist und dadurch Kopien des Programms nicht löschen kann, ist eine Übertragung bis zum Ende der Aufbewahrungspflicht ausgeschlossen. Zur Umsetzung der Übertragung des Vertragsgegenstandes wird der Kunde diese gegenüber StatSoft anzeigen, damit StatSoft, in Absprache mit dem Dritten, die zur Übertragung gegebenenfalls notwendige Freigaben Systemanpassungen (Änderung der Lizenzinhaberangaben) und Installationsunterstützungsleistungen erbringen kann. Darüber hinaus wird der Kunde gegenüber StatSoft die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung dieser AGB und insbesondere den Umfang der Rechte gemäß §§ 3, 7 und 8 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
2. Der Kunde darf die Software einschließlich der Bedienungsanleitung nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 1. Dritten auf Zeit überlassen. Eine Überlassung im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasings ist unzulässig. Für die Zeit der Überlassung steht dem Kunden kein eigenes Recht der Nutzung der Software zu.
§ 9 Gewährleistung
1. StatSoft leistet Gewähr für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter
nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung
eingesetzt wird, die den vereinbarten Systemvoraussetzungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software
vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, des zugrunde liegenden Softwarevertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von StatSoft berechtigt zu sein.
2. Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen StatSoft unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
3. Ist der Kunde Unternehmer, so ist StatSoft im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung
des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software
übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird der Verkäufer dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
4. StatSoft ist berechtigt, soweit erforderlich, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. StatSoft genügt seiner Pflicht zur
Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem
Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
5. Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln.
6. Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln
unbeschränkt Anwendung.
7. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in
einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1,
634a BGB bleibt unberührt. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und
Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.
§ 10 Haftung
1. Dem Kunden ist bekannt, dass, aufgrund der Komplexität von Softwareprogrammen, Fehler nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden
können. StatSoft haftet daher außerhalb der Gewährleistung noch nachfolgenden Maßgaben:
1. Kann die Software durch Verschulden von StatSoft infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor- oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung von anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes - vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die
Regelungen zur Gewährleitung in § 9 und nachfolgend § 10 Ziffer 2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet StatSoft - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
c) bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die er arglistig verschwiegen hat;
d) oder bei Mängeln, deren Abwesenheit er garantiert hat, oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben hat.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet StatSoft nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist, z.B. haben wir dem Kunden die Sache frei von
Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen.
4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und
gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
5. Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind
ausgeschlossen.
6. StatSoft bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Verjährung
a) Alle Haftungsansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, verjähren in zwölf Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von
den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
b) In den Fällen der Ziff 2.a)-d) gelten für alle Ansprüche die gesetzlichen Fristen.
9. Die Beweispflicht für ein Verschulden von StatSoft trifft den Kunden, sofern dieser nicht Verbraucher ist.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden, Audit-Recht
1. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und - bedingungen der Software bekannt.
2. Der Kunde, sofern dieser nicht Verbraucher ist, ist zur unverzüglichen (8 Werktage) Untersuchung der Software einschließlich der Bedienungsanleitung
nach Lieferung verpflichtet. Mängel, die hierbei festgestellt werden können oder feststellbar sind, müssen StatSoft innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte, nachvollziehbare Beschreibung der Mängel enthalten.
3. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen unverzüglichen Untersuchung nicht feststellbar waren, sind StatSoft gegenüber innerhalb von 8 Werktagen nach
Entdeckung, unter Einhaltung der oben unter Ziffer 1. genannten Rügeanforderungen, zu rügen.
4. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden der Unternehmer ist, gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als
genehmigt.
5. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist, unterstützt der Kunde StatSoft bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er z.B. Mitarbeiter,
Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, Daten und Telekommunikationseinrichtungen sowie Leitungen zur Verfügung stellt. Er
gewährt StatSoft unmittelbar oder mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software und sorgt für die erforderlichen technischen Umgebungsbedingungen.
6. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z.B.
durch regelmäßige Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse, unterbrechungsfreie Stromversorgung,
Dokumentation von Datensicherung, Journaling, besonderen Vorkommnissen insbesondere zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik usw.
7. Der Kunde führt unmittelbar vor Beginn eines zur Leistungserbringung notwendigen Eingriffs von StatSoft in die EDV-Anlage des Kunden eine
Datensicherung durch. StatSoft wird den Kunden rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.
8. Der Kunde verpflichtet sich zur Benutzung der gelieferten Software, nur geeignete Mitarbeiter einzusetzen und die Verwendung der Software und etwa auftretende besondere Vorkommnisse in geeigneter Weise zu protokollieren.
9. Kommt der Kunde seinen unterstützenden Mitwirkungspflichten nicht nach, wird StatSoft von der Leistungspflicht frei. Leistet StatSoft dennoch, stellt sie ihren zusätzlichen Aufwand dem Kunden in Rechnung.
10. Der Kunde ist verpflichtet es StatSoft bzw. dem Softwarehersteller des Vertragsgegenstandes auf dessen Verlangen zu ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde StatSoft bzw. dem Softwarehersteller des Vertragsgegenstandes Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch StatSoft bzw. dem Softwarehersteller des Vertragsgegenstandes oder eine von StatSoft bzw. dem Softwarehersteller des Vertragsgegenstandes benannte und für den Käufer akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. StatSoft bzw. der Softwarehersteller des Vertragsgegenstandes darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. StatSoft bzw. der Softwarehersteller des Vertragsgegenstandes wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten StatSoft bzw. der Softwarehersteller des Vertragsgegenstandes.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. StatSoft behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung
bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten gilt die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts durch StatSoft nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, StatSoft teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
3. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch StatSoft erlischt das Recht des Kunden zur Verwendung der Software. Sämtliche vom Kunden
angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.
§ 13 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von StatSoft erklärt, sind sie nur verbindlich, wenn StatSoft hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit StatSoft bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz von StatSoft in Hamburg, soweit der Kunde nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt,
wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
§ 15 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht. Ist der Kunde Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip). § 16 Streitschlichtung Die Firma StatSoft ist grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in 77694 Kehl am Rhein, Straßburger Straße 8, Tel. 07851 - 795 79 40, www.verbraucher-schlichter.de teilzunehmen.
Sonderbestimmungen für Software mit jährlichen Laufzeiten
1. Die vorgenannten AGB gelten auch beim Erwerb von Software mit jeweils auf ein Jahr beschränkten Laufzeiten, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht
ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Der Kunde erwirbt die Software mit einem einfachen Nutzungsrecht, welches auf ein Jahr begrenzt ist. Er wurde von StatSoft ausdrücklich auf die zeitliche
Begrenzung des Nutzungsrechtes hingewiesen.
3. Weitere dem Kunden zustehenden Rechte aus dem Nutzungsvertrag sind:
a) Kostenlose zur Verfügungstellung der jeweils aktuellen Programmversionen der gelieferten Software.
b) Kostenloser Support per E-Mail oder Fax, zur Beantwortung von Fragen zur Installation und Grundbedienung der Software innerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
4. Für die Nutzung ist eine gesonderte Nutzungsgebühr an StatSoft zu entrichten. Die Nutzungsgebühr für das erste Jahr ist in dem Einstiegspreis der Software
bereits enthalten. Der Nutzungsvertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des Nutzungsjahres bzw. bei
längeren vereinbarten Nutzungsperioden drei Monate vor Ablauf der Nutzungsperiode schriftlich gekündigt wird.
5. Das Nutzungsrecht steht dem Kunden erst zu, wenn die Nutzungsgebühr vollständig, ohne Abzug an StatSoft geleistet wurde. Nach Zahlungseingang
stellt StatSoft dem Kunden den entsprechenden Schlüsselcode zur Verfügung, mit dem die Software zur Nutzung für das folgende Jahr freigeschaltet werden
kann.
6. Das Nutzungsrecht ist auf die vertraglich festgelegte Anzahl von Benutzern beschränkt. Die in der Software enthaltene Metering-Software, die eine
Übernutzung verhindert, darf nicht umgangen oder aufgehoben werden (s.a. § 6 Nr. 3).
Sonderbestimmungen für Software-Schulungen
1. Sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind, so gelten die vorgenannten allgemeinen AGB auch für vertragliche Vereinbarungen von
StatSoft mit Kunden hinsichtlich Software-Schulungen.
2. Die Schulungen werden von qualifiziertem Personal so gestaltet, dass ein durchschnittlicher aufmerksamer Teilnehmer das Schulungsziel erreichen
kann. Ein Erfolg wird nicht geschuldet.
3. Kosten für An- und Abreise werden von StatSoft nicht getragen. Eine Unterbringung der Schulungsteilnehmer ist in den Schulungsgebühren nicht
enthalten, außer es ist ausdrücklich schriftlich zwischen StatSoft und dem Kunden abweichend vereinbart. Gleiches gilt auch für die Verpflegung (Essen und Trinken).
4. Fällt eine Schulung aus, so werden von StatSoft Ersatztermine zur Nachholung dieser Schulung vorgeschlagen und mit dem Kunden vereinbart. Findet die
Schulung im Haus von StatSoft statt und beruht der Ausfall auf einem von StatSoft vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretendem Grunde, so haftet
StatSoft maximal für die dem Kunden entstandenen Reisekosten. Kosten für Übernachtungen und evtl. Arbeitsausfall von Mitarbeitern des Kunden werden von StatSoft nicht übernommen. Der Kunde ist zur Schadensminimierung verpflichtet. Die Schadenshöhe ist begrenzt auf das maximal Doppelte der aus dem betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung.
5. Kursunterlagen, soweit von StatSoft gestellt, werden den Teilnehmern nur zur persönlichen Verwendung ausgehändigt. Die Urheberrechte liegen bei StatSoft,
oder StatSoft steht ein eigenes Nutzungsrecht zur Verwendung und Weitergabe im Rahmen der Schulung zu. Die Vervielfältigung, auch nur von Teilen, ist untersagt.
6. Sofern den Teilnehmern zu Lern- und Übungszwecken Computer zur Verfügung
gestellt werden, ist es den Teilnehmern untersagt Datenträger, welche nicht von
StatSoft für die Schulung freigegeben wurden, auf den Computern zu verwenden. Die Teilnehmer und der Kunde haften StatSoft für alle durch einen fremden Datenträger entstandenen Schäden und Folgeschäden in unbegrenzter Höhe.
7. Den Teilnehmern ist es auch untersagt, von den Ihnen von StatSoft zur Verfügung gestellten Computern Daten herunterzuladen, zu kopieren oder auf
anderen Datenträgern zu speichern. Dies gilt neben den auf den einzelnen Computern vorhandenen Daten auch für Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (Internet etc.), die über den Computer geladen werden können. Die Teilnehmer und der Kunde haften gegenüber StatSoft für alle durch eine Zuwiderhandlung entstehenden Schäden und Folgeschäden, auch bezüglich von Ansprüchen die von Dritten gegenüber StatSoft geltend gemacht werden, in unbegrenzter Höhe.
Sonderbestimmungen für Consulting & Programmierungen
1. Sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind, so gelten die vorgenannten allgemeinen AGB auch hinsichtlich Leistungen von StatSoft für Kunden im Bereich Consulting und Programmierung.
2. Consulting umfasst sämtliche beratenden, unterstützenden und begleitenden Tätigkeiten von StatSoft für einen Kunden im Zusammenhang mit der Einrichtung und Nutzung der von StatSoft vertriebenen Software. Programmierungen umfassen alle Programmierungen und Softwareanpassungen, die von StatSoft-Mitarbeitern in der Software von StatSoft oder in Fremdsoftware vorgenommen werden.
3. Consulting- und Programmierungsleistungen erfolgen seitens StatSoft ausschließlich anhand der vom Kunden vorzugebenden Spezifikationen, Informationen und Daten. Ergebnisse und Informationen aufgrund der aus der Nutzung der Software gewonnenen Erkenntnisse sind vom Kunden unverzüglich auf ihre praxisrelevanten Auswirkungen zu prüfen. Vor Übernahme der Ergebnisse der Softwarenutzung und Ihrer Ergebnisse aus der Datenanalyse in den Geschäftsablauf des Kunden sind vom Kunden theoretische und praktische Tests hinsichtlich der Auswirkungen vorzunehmen.
4. StatSoft übernimmt keine Gewährleistung für die Ergebnisse der Softwarenutzung in Bezug auf den Nutzen und deren Richtigkeit, sofern die vom Kunden vorgegebenen Spezifikationen, Informationen und Daten von StatSoft übernommen wurden. Dem Kunden stehen keine Gewährleitungsansprüche zu, wenn er selbst die Software verändert hat oder durch Dritte verändern ließ.
5. Treten aufgrund fehlerhafter Consulting- oder Programmierungsleistungen von StatSoft Mängel im Ergebnis der Softwarenutzung ein, so hat StatSoft das Recht die Leistung zu wiederholen. StatSoft übernimmt keine Gewähr oder Garantie hinsichtlich bestimmter Ergebnisse ihrer Consulting- oder Programmierungsleistungen.
6. Können die Software oder deren Anwendungsergebnisse aufgrund Verschuldens von StatSoft infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Consulting-, insb. Vorschläge und Beratungen, Programmierungsleistungen oder durch Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten, insb. Bedienung der Software, nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden, die folgenden Haftungsregelungen:
a) Für Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind, haftet StatSoft – aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur - bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; -bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; - bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die StatSoft arglistig verschwiegen hat; -oder bei Mängeln, deren Abwesenheit er garantiert hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben hat.
b) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet StatSoft nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
c) Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
d) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen konnte. Die Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach drei Jahren von ihrer Entstehung an.
8. In allen Fällen der Ziffer 7 a)-d) gelten für alle Ansprüche die gesetzlichen Fristen.
Stand: Mai 2023